Anspruch auf Entschädigung im Todesfall oder bei Körperverletzung Schifffahrtsereignis:
Der Passagier hat in jedem Fall Anspruch auf eine Entschädigung seitens des Beförderers oder der Versicherung von bis zu 250.000 SZR, es sei denn, es handelt sich um Umstände die außerhalb seines Einflussbereichs liegen (z. B. Krieg, Naturkatastrophen oder Handlungen eines Dritten). Die Entschädigung beträgt hingegen bis zu 400.000 SZR, wenn der Beförderer nicht beweisen kann, dass der Unfall nicht von ihm verschuldet wurde.
Anderer Unfall: Der Passagier hat in jedem Fall Anspruch auf eine Entschädigung seitens des Beförderers oder der Versicherung von bis zu 400.000 SZR, wenn er beweist, dass der Beförderer den Unfall verursacht hat.
Anspruch auf Entschädigung für Verlust oder Beschädigung von Handgepäck
Schifffahrtsereignis: Der Passagier hat Anspruch auf Schadenersatz seitens des Beförderers in Höhe von bis zu 2.250 SZR, es sei denn der Beförderer kann beweisen, dass das Ereignis, welches den Schaden verursacht hat, nicht von ihm verschuldet wurde.
Anderer Unfall: Der Passagier hat Anspruch auf Schadenersatz seitens des Beförderers in Höhe von bis zu 2.250 SZR, wenn er beweist, dass der Beförderer den Unfall verursacht hat.
Anspruch auf Entschädigung für Verlust oder Beschädigung von anderem Gepäck
Der Passagier hat Anspruch auf Schadenersatz seitens des Beförderers von bis zu 12.700 SZR (bei Fahrzeugen, inklusive des Gepäcks, welches im oder auf dem Fahrzeug mitgeführt wird), es sei denn, der Beförderer kann beweisen, dass der Unfall nicht von ihm verschuldet wurde.
Anspruch auf Entschädigung für Verlust oder Beschädigung von Wertgegenständen
Der Passagier hat Anspruch auf eine Entschädigung seitens des Beförderers von bis zu 3.375 SZR für den Verlust oder die Beschädigung von Bargeld, handelbaren Wertpapieren, Gold, Silber, Edelsteinen, Schmuck und Kunstgegenständen, sofern diese beim Beförderer zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt worden waren.
Anspruch auf Entschädigung für Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen oder sonstigen speziellen Ausrüstungen der Passagiere mit reduzierter Mobilität
Der Passagier hat Anspruch auf Entschädigung seitens des Beförderers, die dem Wiederbeschaffungswert oder den Reparaturkosten der jeweiligen Ausrüstung entspricht, es sei denn, dass das Ereignis, welches den Schaden verursacht hat, nicht vom Beförderer verschuldet wurde. Ein Schifffahrtsereignis setzt ein Verschulden seitens des Beförderers voraus.
Anspruch auf eine Vorschusszahlung im Falle eines Schifffahrtsereignisses
Bei Tod oder Körperverletzung eines Passagiers hat der Passagier oder eine andere Person, die Anspruch auf Entschädigung hat, Anspruch auf eine Vorschusszahlung zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse. Diese Vorschusszahlung richtet sich nach dem Umfang des erlittenen Schadens und ist innerhalb von 15 Tagen zu leisten. Bei Todesfall beträgt die Zahlung mindestens 21.000 EUR.
VORGEHENSWEISE
Schriftliche Anzeigen
Im Falle von Verlust oder Beschädigung von Handgepäck oder anderem Gepäck muss der Passagier fristgerecht und schriftlich gegenüber dem Beförderer reklamieren. Andernfalls verliert er seinen Anspruch auf Entschädigung.
Verjährung von Schadensersatzansprüchen
Im Allgemeinen müssen die Ansprüche innerhalb von 2 Jahren vor dem zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Die Frist beginnt jedoch je nach Art des Schadens zu unterschiedlichen Zeitpunkten.
Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Beförderers kann beschränkt werden, sollte bewiesen werden, dass der Tod oder die Körperverletzung eines Passagiers oder der Verlust oder die Beschädigung seines Gepäcks durch Verschulden des Passagiers selbst verursacht oder mitverursacht wurde.
Umgekehrt gelten die verschiedenen Höchsthaftungsgrenzen nicht, wenn bewiesen wird, dass die Schäden vom Beförderer oder dessen Bediensteten oder Beauftragten verursacht wurden und zwar absichtlich oder leichtfertig und im Bewusstsein, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.