Geschäftsbedingungen – Beförderungsbestimmungen – Fahrgastrechte – Cookies
Praktische Informationen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für Käufe bei der SAMSØLINJEN.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem 29. Juli 2024.
1.1. Besitzer und Betreiber der SAMSØLINJEN ist die Molslinjen A/S, Færgevej 7A, 8000 Aarhus C, Dänemark, CVR (Handelsregister-Nr.) 17881248.
1.2 Jeder Vertrag über die Beförderung mit der SAMSØLINJEN wird daher mit der Molslinjen A/S als Vertragspartner abgeschlossen.
1.3. Bei Kauf eines Tickets für die Reise mit der Reederei gelten deren Bedingungen für Passagiere, Fahrzeuge, Lkws, Reisegüter und Fracht auf den Fähren der Reederei oder von der Reederei gecharterten Fähren, ungeachtet dessen, ob Dokumente über den Vertrag ausgestellt werden oder nicht.
1.4. Die Beförderung unterliegt den allgemeinen Regeln dänischen Rechts für die Beförderung von Passagieren auf dem Seeweg, hierunter Kapitel 15 und 15a des Seerechts, sowie Verordnung Nr. 1177/2010 vom 23. April 2010 über Fahrgastrechte bei Seereisen und Verordnung Nr. 392/2009 vom 23. April 2009 über Fahrgastrechte bei Unfällen während des Seeverkehrs (Athener Übereinkommen).
1.5. Die Reederei begrenzt ihre Haftpflicht für Verluste, Fehler und Mängel sowie Personen-, Sach- oder Frachtschäden in Übereinstimmung mit den Regeln in Kapitel 15 des Seerechts sowie der Verordnung Nr. 392/2009 vom 23. April 2009 über Fahrgastrechte bei Unfällen während des Seeverkehrs (Athener Übereinkommen) (siehe §5 der Beförderungsbedingungen bzgl. Fracht und §9 bzgl. Erstattung für Schäden an Personen und Gepäck).
1.6. Die Passagiere sind verpflichtet, die Anweisungen des Kapitäns und der Schiffsbesatzung zu befolgen.
1.7. Der Gebrauch von offenem Feuer in Räumen und auf dem Fahrzeugdeck ist verboten. Rauchen ist nur in den hierfür angewiesenen Bereichen an Bord gestattet. Die Nutzung elektronischer Zigaretten wird mit normalen Zigaretten gleichgestellt. Es gelten daher dieselben Regeln für elektronische Zigaretten wie für normale Zigaretten.
1.8. Der Aufenthalt auf dem Fahrzeugdeck ist während der Überfahrt nicht gestattet.
1.9. Die Reederei kann Personen von der Beförderung ausschließen – auch wenn sie ein gültiges Ticket haben – wenn sie ein Sicherheitsrisiko darstellen, andere Passagiere bzw. das Personal der Reederei belästigen oder im Übrigen nicht den Anweisungen folgen, die aus den Informationstafeln oder anderen entsprechenden Informationen über die Nutzung der Fähre hervorgehen.
1.10. Alkoholisierten oder unter Drogeneinfluss stehenden Personen kann die Beförderung verweigert werden, auch wenn sie im Besitz eines gültigen Tickets sind.
1.11. Die Reederei kann Fahrzeuge, aus denen Öl, Benzin oder anderes ausläuft, ausschließen.
1.12. Es ist nicht gestattet, während der Überfahrt eine Ölheizung, Dieselmotoren usw. auf dem Fahrzeugdeck laufen zu lassen.
1.13. Falls Katastrophen-, Notarzt- oder Polizeifahrzeuge bzw. Leichenwagen (mit Begleitung) befördert werden müssen, werden die zuletzt reservierten anderen Fahrzeuge auf Warteposition gesetzt.
1.14. Die Reederei kann in besonderen Fällen Passagiere für die jeweilige Fähre zurückweisen, sofern die Platzverhältnisse dies nötig machen.
1.15. Die Beschädigung von Inventar der Reederei und von Eigentum eines anderen Fahrgasts führt Ersatzansprüche mit sich.
1.16. Der Fahrgastbereich ist videoüberwacht. Jede Form von Diebstahl wird polizeilich angezeigt.
1.17. Mitgebrachte Speisen und Getränke dürfen nur in den hierfür gekennzeichneten Bereichen eingenommen werden.
1.18. Passagieren ist ohne die Genehmigung der Reederei, der Verkauf von Waren, die Verteilung von Drucksachen sowie die Veranstaltung von Sammlungen oder dergleichen an Bord und an Land im Bereich der Reederei untersagt.
1.19. Die Reederei kann Abfahrten, Fährliegeplätze und anderes laufend ändern. Es wird vorausgesetzt, dass Passagiere sich über Änderungen im Fahrplan informieren.
1.20. Die Reederei ist berechtigt, eine Identitätskontrolle vorzunehmen und Reisende ohne gültigen Identitätsnachweis mit Foto zurückzuweisen.
2.1. Die jeweiligen Reisenden können ohne zusätzliche Zahlung persönliches Gepäck in Koffern, Reisetaschen oder ähnlichem mitnehmen.
2.2. Auf den Fähren der Reederei darf Gepäck mitgeführt werden, das der Reisende selbst in der Lage ist zu tragen, jedoch max. 50 kg. Bei verloren gegangenem oder beschädigtem Gepäck ist die Haftung der Reederei in Übereinstimmung mit dem Seerecht begrenzt.
2.3. Während der Überfahrt darf kein Reisegepäck mitgeführt werden, hierunter Handgepäck und andere Güter, das eine Gefahr oder einen wesentlichen Nachteil für Schiff, Leben oder andere Güter darstellen kann, hierunter keine der Stoffe und Waren, für die die Beförderung laut IMDG-Code nicht gestattet ist.
3.1. Bei Behindertenfahrzeugen kommt die Reederei soweit möglich dem Wunsch, in der Nähe des Aufzugs zu parken, entgegen.
3.2. Die Hilfe für Behinderte umfasst nicht das Heben des Behinderten aus dem Rollstuhl auf den Sitz und auch keine Hilfe bei der persönlichen Pflege/Hygiene während der Beförderung.
3.3. Die Hilfe für Behinderte umfasst nicht das Heben des Behinderten aus dem Rollstuhl auf den Sitz und auch keine Hilfe bei der persönlichen Pflege/Hygiene während der Beförderung.
3.4. Die Reederei kann verlangen, dass Kranke/Behinderte während der Beförderung eine eigene Begleitung haben. Eine solche Begleitung wird ohne Berechnung befördert.
3.5. Hilfe für Behinderte muss im Zeitraum Montag bis Freitag von 08.00 – 21.00 Uhr, mindestens 48 Stunden vor Abfahrt, bestellt werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann nicht garantiert werden, dass eine Hilfe für Behinderte beim Betreten und Verlassen der Fähre sowie während der Beförderung mit dem Schiff bereitsteht, wobei die Reederei jedoch alle notwendigen Maßnahmen ergreifen wird, um dies sicherzustellen.
3.6. Die Reederei kann Hilfe für Behinderte nur für individuelle Kunden bereitstellen, nicht für Gruppen.
4.1. Hunde dürfen nicht in das Restaurant und den Café-/Verkaufsbereich mitgenommen werden.
4.2. Hunde sind an der Leine zu führen. Andere Tiere sind in einem Käfig oder einer Transportbox mitzunehmen und dürfen andere Passagiere nicht belästigen. Es ist gestattet, Hunde und andere Tiere während der Beförderung im Fahrzeug zu lassen (für Tiertransporte siehe außerdem Abschnitt 5.3).
4.3. Auf den Fähren der Reederei gibt es spezielle Bereiche für Passagiere, die Hunde und andere Tiere mitnehmen.
4.4. Die Reederei übernimmt keinerlei Haftung für die Beförderung lebender Tiere.
5.1. Allgemeine Güterbeförderung
5.1.1. Alle Lkws/Lieferwagen mit einem Gesamtgewicht über 3.500 kg oder einer Länge über 6 m werden als Lkws bezeichnet.
5.1.2. Das an Bord fahren, Fahren an Bord und an Land fahren erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Personal und hat mit besonderer Achtsamkeit des Kraftfahrers zu erfolgen.
5.1.3. Das Fahrzeug muss mit Spanngurtbeschlägen für die Befestigung am Schiff ausgestattet sein. Die Güter auf dem Fahrzeug müssen hinreichend festgespannt und gegen Beeinflussungen gesichert sein, die während des Seeverkehrs vorkommen können. Der Transportunternehmer/Kraftfahrer ist dafür verantwortlich, dass die Last auf dem eigenen Fahrzeug vertretbar befestigt und gesichert ist.
5.1.4. Die Reederei ist nicht verpflichtet, Anhänger, Container oder andere Transporteinrichtungen im Hinblick auf Verpackung, Lagerung, Befestigung usw. der Güter zu überprüfen. Sofern die Reederei dennoch der Ansicht ist, dass die Güter nicht ordentlich gelagert sind, kann sie die Beförderung der Güter zurückweisen.
5.1.5. Die Reederei erstattet keine Schäden an Gütern oder Fahrzeugen, wenn der Schaden auf mangelhafte Befestigung, Lagerung oder andere Umstände zurückzuführen ist, deren Sicherstellung dem Transportunternehmen obliegt, und zu deren Überprüfung die Reederei nicht im Besonderen verpflichtet ist.
5.1.6. Der Erste Offizier trifft die endgültige Entscheidung bezüglich der Gütersicherung/Lagerung bzw. eventuellen Zurückweisung.
5.1.7. Die Reederei haftet laut geltender Rechtspraxis nicht für eventuelle Schäden an Lkws und Gütern, die auf Anfahrts- und Hafenflächen entstehen.
5.1.8. Bei der Beförderung von Gütern ist die Haftung der Reederei primär gemäß den auf der North Sea Operator’s Claims Conference (“NSOCC”) in den North Sea Standard Conditions of Carriage beschlossenen Regeln begrenzt, hierunter auch der Green Card, sekundär in Übereinstimmung mit dem Seerecht.
5.1.9. Alle von der Reederei oder einem von der Reederei benannten Zulieferer in der Funktion als Stauer durchgeführten Leistungen unterliegen den Allgemeinen Bestimmungen des nordischen Spediteurverbands („SAB 2015“).
5.1.10. Schäden an Gütern oder Fracht sind unverzüglich im Ankunftshafen vor Verlassen des Bereichs anzumelden. Wird dies nicht eingehalten, entfällt das Reklamationsrecht.
5.1.11. Bei der Beförderung von Handelswaren und Expresspaketen sind diese bei Abfahrt der Fähre auszuhändigen und bei Ankunft der Fähre abzuholen. Der Kunde hat selbst dafür zu sorgen, dass die Pakete an Bord der Fähre gelangen und diese wieder verlassen.
5.2. Abstellen von Gütern
5.2.1. Güter, die auf dem Verladegelände an den Landestellen einer der Reedereien abgestellt werden, stehen dort auf Rechnung und Risiko des Kunden.
5.2.2. Sofern der Kunde die Güter nicht unmittelbar abholt, nachdem die Reederei oder ein von der Reederei gewählter Dienstleister diese an Land gebracht hat, werden die Güter auf Rechnung und Risiko des Kunden gelagert, vgl. § 274, Abs. 3, Zi. 2 des dänischen Seerechts, wobei die Güter in Bereichen gelagert werden, die nicht notwendigerweise überwacht und gesichert sind. Der Kunde wird daher aufgefordert, die Güter bestmöglich selbst zu sichern.
5.3. Beförderung lebender Tiere
5.3.1. Bei der Beförderung lebender Tiere hat der Kraftfahrer spätestens bei an Bord fahren darüber zu informieren (siehe auch Abschnitt 9 bezüglich Erstattung für Schäden an Personen und Gepäck).
5.3.2. Durch Anfrage beim Personal an Bord kann während der Überfahrt die Beaufsichtigung von Tiertransporten gestattet werden.
5.3.3. Die Reederei übernimmt keinerlei Haftung für die Beförderung lebender Tiere.
5.4. Gefahrgüter
5.4.1. Gefahrgüter werden gemäß den Bestimmungen des IMDG-Codes befördert.
5.4.2. Der Absender der Güter ist verpflichtet, die Reederei spätestens 24 Stunden vor Durchführung des Transports schriftlich über das Vorhandensein von Gefahrgütern zu informieren. Werden solche Informationen nicht gegeben, sichert der Absender dadurch der Reederei zu, dass die zum Transport übergebenen Güter kein Gefahrgut umfassen.
5.4.3. Bei der Beförderung von Motorfahrzeugen mit Gefahrgut müssen die erforderlichen Dokumente vor der Überfahrt vorliegen. Kennzeichnung und Verpackung müssen den geltenden Vorschriften genügen. Die Reederei behält sich das Recht vor zu überprüfen, ob die Ladung der Anmeldung entspricht und kann die Beförderung von Gefahrgütern ablehnen oder verschieben.
5.4.4. Privatpersonen/-fahrzeuge
Die dänische Seeschifffahrtsbehörde hat eine Leitlinie über den Transport von Gefahrgut in privaten Fahrzeugen an Bord von Fähren herausgegeben, wenn diese in Übereinstimmung hiermit und nur für den persönlichen Gebrauch verpackt wurden. Es sind Vorkehrungen zur Beurteilung des Risikos und zur Sicherstellung eines sicheren Transports unter normalen Verhältnissen zu treffen. Im folgenden Link angegebene Gegenstände sind durch den IMDG-Code als Gefahrgut klassifiziert. Werden diese von Einzelpersonen entweder mit privaten Fahrzeugen, wie Autos/Wohnwagen/Anhängern/Wohnmobilen oder von Fußgängern transportiert, sind die maximalen Mengen sowie Vorsichtsmaßnahmen einzuhalten. Dies gilt nicht für Fahrzeuge für den gewerblichen Gebrauch, Rettungsfahrzeuge der Fahrzeuge, die von Bauunternehmern/Beschäftigten geführt werden.
5.4.5. Nutzfahrzeuge
Der Absender von Gütern ist verpflichtet, die Reederei spätestens 12 Stunden vor Abfahrt schriftlich über die Präsenz von Gefahrgut in Kenntnis zu setzen, und sicherzustellen, dass alle obligatorischen Dokumente korrekt ausgefüllt und abgegeben worden sind. Gefahrgut ist an Bord der Schnellfähren nur in begrenzten Mengen zugelassen, und nur wenn es gemäß den Regeln für LQ (Limited Quantities) verpackt wurde.
5.5. Gewichtskontrolle
5.5.1. Die Reederei ist berechtigt, eine Gewichtskontrolle des Anhängers zur Bestätigung des bei der Reservierung angegebenen Gewichts des Anhängers vorzunehmen. Sofern die Gewichtskontrolle zeigt, dass der Anhänger das angegebene Gewicht überschreitet, stellt die Reederei dem Kunden eine Rechnung in Höhe von 1.000 DKK zur Deckung der Kosten für Gewichtskontrolle, zusätzliche Hantierung und Verwaltung aus.
5.5.2. Der Erste Offizier ist berechtigt, den Anhänger zurückzuweisen, bei dem bei der Gewichtskontrolle eine Überschreitung des bei der Reservierung angegebenen Gewichts festgestellt wurde.
5.6. Verrechnungsverbot
5.6.1. Der Kunde ist zu keinem Zeitpunkt berechtigt, Ersatzansprüche oder sonstige Forderungen gegenüber der Reederei mit dem Ticketpreis oder anderen Forderungen der Reederei zu verrechnen.
6.1. Ticketbestellung und -verkauf
6.1.1. Ticket und Karte bieten nur Zugang zu bestimmten Reiserouten nach vorheriger Bestellung. Persönlich ausgestellte Tickets, Karten oder Bizz dürfen nicht an andere Personen übertragen werden.
6.1.2. Auf den Routen, für die die Seefahrtsbehörden dies fordern, müssen Fahrgäste den vollständigen Namen, Alter und Geschlecht angeben. Die Angaben sind bei der Reservierung des Tickets zu machen.
6.1.3. Es liegt in der Verantwortung der Passagiere, gemäß den geltenden Ankunftszeiten einzuchecken.
6.1.4. Die Platzreservierung entfällt, wenn die Ankunftszeit nicht eingehalten wird.
6.2. SAMSØLINJEN bietet folgende Ticketarten an:
6.2.1. Standardticket: Das Ticket ist voll flexibel und kann bis zur Abfahrt in ein Standardticket einer anderen Abfahrt geändert werden.6.2.2. Flexticket: Das Ticket ist voll flexibel und kann bis zur Abfahrt in eine andere Abfahrt geändert werden, für die ein Flexticket oder Standardticket angeboten wird. Das Ticket kann nur auf der Website von SAMSØLINJEN bestellt werden. Es wird eine begrenzte Anzahl Plätze angeboten.
6.2.3. Lowfare-Ticket: Das Ticket kann bis zur Abfahrt in eine andere Abfahrt auf derselben Strecke geändert werden, für die ein freies Lowfare-Ticket verfügbar ist. Ein eventueller Mehrpreis wird bei Änderung bezahlt. Das Ticket kann nicht rückerstattet werden, weder vollständig noch teilweise, auch nicht beim Wechsel zu einer anderen Ticketart. Das Ticket kann nur auf der Website von SAMSØLINJEN bestellt werden. Es wird eine begrenzte Anzahl Plätze angeboten.
6.2.4. Rentnerticket: Ein Rentnerticket gilt für 2 Fahrgäste, wovon einer der Fahrgäste Rentner sein muss. Personen, die das Rentenalter von 65 Jahren erreicht haben, sowie Personen im Vorruhestand, haben die Möglichkeit, ein Rentnerticket gegen Vorlage einer Legitimation zu erwerben. Rentner können sich durch Fahrererlaubnis oder Reisepass legitimieren, woraus Geburtsdatum und Bild hervorgehen. Personen im Vorruhestand müssen sich ebenfalls durch gültigen Bildausweis legitimieren können, z.B. durch DSB-Ausweis. Personen im freiwilligen Vorruhestand können Rentnertickets nicht erwerben. Das Ticket ist voll flexibel und kann bis zur Abfahrt geändert werden. Das Ticket gilt bis zu 3 Monate nach dem ursprünglichen Reisedatum und kann bis zum gebuchten Abfahrtzeitpunkt umgebucht und/oder rückerstattet werden. Weitere Fahrgäste werden gesondert abgerechnet (siehe geltende Preisliste).
6.2.5 Falls Sie Ihr Ticket in ein anderes Ticket ändern, z.B. von Lowprice Ticket zu Flex Ticket, gelten für das geänderte Ticket weiterhin die Ticketbedingungen des ursprünglichen Tickets.
6.2.6. SAMSØLINJEN-Karte: Es wird auf die besonderen Vertragsbedingungen für diese Ticketart verwiesen.
6.2.7. SAMSØLINJEN Bizz: Es wird auf die besonderen Vertragsbedingungen für diese Ticketart verwiesen.
6.2.8. Mehrfahrtenkarte mit 10 Fahrten Wird online auf der Website von SAMSØLINJEN oder im Abfahrthafen gekauft. Ab Kaufdatum 12 Monate gültig.
6.3. Bezahlung von Tickets
6.3.1. Alle Tickets – ausgenommen Tickets in Verbindung mit SAMSØLINJEN Bizz – werden bei der Bestellung mit Zahlungskarte oder Kreditkarte bezahlt. Mit der Anwendung einiger Kreditkarten kann eine Bezahlungsgebühr verbunden sein. Dies wird vor der Bestätigung der Zahlung durch den Passagier angezeigt.
6.3.2. Die Reederei akzeptiert die Währungen dänische Kronen und Euro. Fremdwährungen werden nur in Scheinen akzeptiert. Das Wechselgeld wird in dänischen Kronen herausgegeben.
6.3.3. Ein Vertrag über eine SAMSØLINJEN-Karte ist kein Kreditvertrag, sondern ein Vertrag darüber, dass die Zahlung erst beim Check-in erfolgt. Die Bezahlung erfolgt über die mit dem Vertrag verknüpfte Kreditkarte.
6.3.4. Eine Bestellung einer SAMSØLINJEN-Karte ist nur gültig, sofern die Reisekosten beim Check-in von der verknüpften Kreditkarte abgebucht werden können. Sofern die Zahlung abgelehnt wird, darf der Kunde den Vertrag nicht nutzen, sondern muss auf andere Weise ein Ticket kaufen.
6.3.5. Der Passagier hat bei Erhalt des Tickets oder einer Karte sicherzustellen, dass das Ausgehändigte korrekt ist. Die Reederei haftet nicht für Fehler, wenn die Bestellung so spät vor der Abfahrt vorgenommen wurde, dass es der Reederei praktisch nicht möglich war, vor der Ankunftszeit eine Bestätigung zu senden.
6.3.6. Die Reederei behält sich das Recht vor, bei Verkauf von Tickets am Schalter eine Gebühr zu erheben.
6.3.7. Ein Vertrag über SAMSØLINJEN Bizz ist kein Kreditvertrag. Rechnungsstellung und Bezahlung bei Anwendung eines BroBizz-Senders in Verbindung mit SAMSØLINJEN Bizz-Reisen mit der SAMSØLINJEN erfolgen über die BroBizz A/S gemäß den Bedingungen, die die BroBizz A/S im Vertrag von BroBizz A/S mit dem Kunden festgelegt hat. SAMSØLINJEN erhält Angaben über den Kunden von der BroBizz A/S, hierunter Name, Adresse, Telefonnummer, Handynummer, E-Mail-Adresse, evtl. Kfz-Kennzeichen und BroBizz-Sendernummer.
6.3.8. SAMSØLINJEN tauscht Aktualisierungen von Angaben mit der BroBizz A/S aus, solange der SAMSØLINJEN Bizz-Vertrag gültig ist. SAMSØLINJEN gibt alle notwendigen Angaben über den Kunden an die BroBizz A/S zur Nutzung für eine korrekte Rechnungsstellung des Kunden für Reisen mit der SAMSØLINJEN weiter.
6.3.9. Ist der BroBizz-Sender beim Check-in nicht vorhanden, oder ist der Vertrag des Kunden bei der BroBizz A/S nicht aktiv, kann der SAMSØLINJEN Bizz-Vertrag nicht für die Reise genutzt werden. Der Kunde muss ein Standardticket erwerben.
6.3.10. Die Reederei behält sich das Recht vor, bei Nichterscheinen zu einer reservierten Abfahrt eine Gebühr zu erheben. Die Reederei ist ebenso berechtigt, eine Stornierungsgebühr bei zu später Stornierung eines reservierten Platzes oder bei Nichterscheinen zu erheben, wobei die Abmeldung spätestens 1 Stunde vor der geplanten Abfahrt erfolgen muss. Die Reederei ist außerdem berechtigt, den reservierten Platz anschließend weiter zu vergeben.
6.3.11. Reisebüros, Buskunden und Frachtkunden können einen Kreditvertrag beantragen. SAMSØLINJEN kann den Abschluss eines Kreditvertrags zurückweisen oder eine Sicherheit in Form einer Bankgarantie für den Abschluss eines Kreditvertrags fordern.
6.3.12. SAMSØLINJEN schließt keine Kreditverträge mit Privatpersonen ab.
6.4. Rückerstattung
6.4.1. Ein Ticket kann niemals später als 3 Monate nach dem geplanten Abreisedatum erstattet werden.
6.4.2. Wenn der Kauf widerrufen werden soll und eine diesbezügliche Anfrage eingegangen und von der SAMSØLINJEN innerhalb von 24 Stunden bestätigt wurde, wird das Ticket ohne Gebühr rückerstattet. Dies gilt für alle Ticketarten.6.4.3. Stornierung vor Abfahrt: Lowfare-Tickets können nicht rückerstattet werden. SAMSØLINJEN Karten und SAMSØLINJEN Bizz Tickets werden ohne Gebühr rückerstattet. Andere Tickets werden gegen eine Bearbeitungsgebühr von 75 DKK für Tickets für Fahrzeuge und 30 DKK für Tickets für Fußgänger rückerstattet.
6.4.4. Stornierung nach Abfahrt: Lowfare-Tickets, SAMSØLINJEN Karten und SAMSØLINJEN Bizz Tickets können nicht rückerstattet werden. Andere Tickets werden gegen eine Gebühr von 20 % des Listenpreises des Tickets (mindestens jedoch 75 DKK für Tickets für Fahrzeuge und 30 DKK für Tickets für Fußgänger) rückerstattet.
6.4.5. Mehrfahrtenkarten mit 10 Fahrten können nicht rückerstattet werden. Ungenutzte Fahrten können nicht rückerstattet werden.
6.4.6. Veraltete/verloren gegangene Tickets werden nicht rückerstattet. Wenn der Kunde ein Ticket nicht finden kann oder verloren hat, muss ein neues erworben werden. Wenn der Kunde das verloren gegangene Ticket später aushändigt, wird es gegen eine entsprechende Gebühr (siehe Regeln für die Stornierung oben) rückerstattet.
6.4.7. In Verbindung mit der Rückerstattung werden originale Tickets mit Angabe der Kontonummer, auf die der Betrag überwiesen werden soll, gesendet an:
SAMSØLINJEN
C/O Molslinjen A/S
Færgevej 7A
DK-8000 Aarhus C
Z. Hd.: Kundeservice
Oder (bei elektronischen Tickets) per E-Mail an: kundeservice@samsoelinjen.dk
(Bezüglich Rückerstattung siehe auch Abschnitt 8 zu Ausfällen und Verspätungen.)
6.5. Gruppenreisen
6.5.1. Es wird eine Gruppenermäßigung für Fußgänger gewährt, wenn 10 oder mehr Personen gemeinsam reisen. Busgruppen erhalten ein Gesamtticket für den Bus einschließlich Passagiere. Gruppen können das Ticket bis zu drei Tage vor Abreise ändern, hiernach haftet man für die Bestellung. Bestellung und Stornierung von Tickets müssen schriftlich erfolgen.
6.5.2. Bei der Bestellung von Speisen und Getränken (im Folgenden „Catering“) können Änderungen in der Anzahl Passagiere bis zu 72 Stunden vor Abfahrt vorgenommen werden. Anschließend haftet man für das im Voraus bestellte Catering.
6.5.3. Die Reederei sendet nach der Bestellung das Ticket. Wenn ein Catering bestellt wurde, wird beim Check-in ein Catering-Ticket ausgestellt, das dem Schiffspersonal auszuhändigen ist.
7.1. Gültiger Fahrausweis
7.1.1. Der Passagier muss bei Beginn der Reise im Besitz eines gültigen Fahrausweises sein, der während der gesamten Reise aufzubewahren ist. Der Passagier muss diesen auf Verlangen vorweisen.
7.1.2. Die Mehrfahrtenkarte muss vor Beginn der Reise gestempelt werden, um für die aktuelle Reise gültig zu sein. Der Passagier hat selbst zu überprüfen, ob der Stempel auf dem Ticket oder der Karte korrekt ist.
7.1.3. Persönlich ausgestellte Tickets, Karten oder Bizz werden bei Missbrauch ohne Kompensation eingezogen.
7.2. Erhöhtes Beförderungsentgelt
7.2.1. Ein Passagier, der nicht im Besitz eines gültigen Tickets oder einer Karte ist, muss neben der Zahlung für einen gültigen Fahrausweis das jeweils ausgeschilderte erhöhte Beförderungsentgelt bezahlen (750 DKK) und auf Verlangen des Personals den vollständigen Namen, die Adresse sowie das Geburtsdatum angeben. Außerdem hat sich der entsprechende Passagier mit seinem Führerschein oder einem anderen rechtsgültigen Dokument auszuweisen.
7.2.2. Bezahlt der Passagier den gültigen Fahrausweis sowie das erhobene erhöhte Beförderungsentgelt nicht sofort, wird eine Zahlungsaufforderung über den Gesamtbetrag ausgestellt und der entsprechende Passagier muss den Erhalt mit Name, Adresse, Geburtsdatum und Unterschrift sowie der oben genannten Legitimation bestätigen.
7.2.3. Wenn der Passagier es unterlässt, ein Ticket zu kaufen, wenn er sich der Kontrolle entzieht oder versucht, ein ungültiges Ticket oder eine ungültige Karte anzuwenden oder wenn er es ablehnt, ein Ticket oder eine Karte zu kaufen oder vorzuweisen, ist für den gültigen Fahrausweis sowie das jeweils ausgeschilderte erhöhte Beförderungsentgelt zu zahlen.
7.3. Mahnverfahren bei erhöhtem Beförderungsentgelt
7.3.1. Für erhöhtes Beförderungsentgelt gelten folgende Mahnverfahren und Gebühren:
7.3.2. Sofern eine Ratenzahlung vereinbart wurde, kann die Reederei eine Gebühr pro Rückzahlung fordern.
7.3.3. Sofern eine Zahlungserinnerung gesendet werden muss, kann die Reederei eine Bearbeitungsgebühr pro Schreiben fordern.
7.3.4. Wird der Betrag nicht nach der ersten Mahnung gezahlt, wird die Forderung zum Einzug durch Inkasso eingereicht. In Verbindung mit der Einsendung der Forderung zum Inkasso wird eine Inkassogebühr berechnet. Die Inkassofirma wird zudem Kosten in Verbindung mit dem Einzug der Forderung berechnen. Inkassogebühr und -kosten werden der Forderung hinzugerechnet.
8.1. Die Reederei übernimmt keine Haftung für Verluste oder Schäden als Folge von eventuell fehlenden Plätzen auf den Schiffen, Störungen im Betrieb, hierunter auch Einstellung des Betriebs aufgrund von Unregelmäßigkeiten, hierunter höhere Gewalt, technische Ursachen, Wasser- und Witterungsverhältnisse, und behält sich zudem das Recht vor, Änderungen im Fahrplan und in den Ticketpreisen ohne Vorankündigung vorzunehmen. Es kann jederzeit ein anderes Schiff als angekündigt eingesetzt werden. Die Reederei haftet in keinem Fall für Verluste, die als Folge verpasster Verkehrsverbindungen oder notwendiger Änderungen von Reiseplänen entstehen.
8.2. Die Erstattung der Reederei bei Verspätung oder Ausfall kann in keinem Fall den Ticketpreis übersteigen.
9.1. Bei der Beförderung von Passagieren ist die Reederei von der Haftung für die Zeit befreit, bevor der Passagier an Bord geht und nachdem der Passagier an Land gekommen ist.
9.2. Die Reederei haftet nicht für Verluste oder Schäden an Geld, Wertpapieren und anderen Wertgegenständen, wie Silber, Gold, Uhren, Edelsteinen, Schmuck und Kunstgegenständen.
9.3. Das an Bord und an Land fahren von Fahrzeugen erfolgt auf eigenes Risiko und ohne Haftung für die Reederei. Es liegt in der Pflicht des Passagiers, das Fahrzeug während der Beförderung hinreichend zu bremsen, indem der Gang eingelegt und die Handbremse angezogen werden.
9.4. Schäden an Fahrzeugen, die darauf zurückzuführen sind, dass diese abgesenkt, umgebaut oder schwer beladen sind, sind für die Reederei belanglos.
Spezialausrüstung, hierunter auch Reisegepäck, die außen am oder auf dem Fahrzeug angebracht und beschädigt wurde, während sich dieses in Bewegung befand, wird ungeachtet der Haftungsbedingungen im Übrigen nicht erstattet.
9.5. Es liegt in der eigenen Verantwortung des Passagiers, Motorräder, Mopeds, Scooter und Ähnliches entsprechend den Aushängen und Anweisungen der Besatzung zu befestigen. Es liegt immer in der Verantwortung des Passagiers sicherzustellen, dass das Fahrzeug hinreichend stabil steht und gegen den normalerweise zu erwartenden Seegang während der Beförderung gesichert ist.
9.6. Im Übrigen ist die Haftung der Reederei gegenüber unseren Passagieren mit einer Selbstbeteiligung von 149,- SZR je Passagier im Falle verloren gegangenen oder beschädigten Gepäcks sowie 330,- SZR im Falle von Schäden an Pkws verbunden. Die Selbstbeteiligung wird vom Verlust oder Schaden abgezogen.
10.1. An Bord vergessene Gegenstände können auf samsoelinjen.de nachgeforscht werden. Die Reederei händigt vergessene Gegenstände schnellstmöglich der Polizei aus. Vergessene Gegenstände, die leicht verderblich sind, werden sofort entsorgt.
11.1. Die Anzeige von Schäden an persönlichen Gegenständen, Fahrzeugen, Reisegepäck oder Fracht ist unverzüglich und vor Verlassen der Fähre an eines der Besatzungsmitglieder der Fähre zu richten.
11.2. Beschwerden über Umstände bezüglich der Reise, die nicht durch Anfrage beim Personal der Reederei an Bord oder in einem der Terminals der Reederei gelöst werden konnten, können über das Anfragesystem der Reederei im Internet eingesendet werden.
11.3. Beschwerden müssen der Reederei innerhalb von zwei Monaten nach dem Vorfall vorliegen, der Anlass zur Beschwerde gegeben hat. Der Beschwerde ist die Ticket- oder Buchungsnummer hinzuzufügen.
11.4 Sie können sich auch über das Online-Beschwerdeportal der EU beschweren, was jedoch nur dann möglich ist, wenn Sie außerhalb Dänemarks ansässig sind. Sie finden das Beschwerdeportal hier: http://ec.europa.eu/consumers/odr/ Bei Einreichung einer Beschwerde ist unsere folgende E-Mail anzugeben: kundeservice@samsoelinjen.dk
12.1 Ausführliche Informationen zur Verwendung persönlicher Daten durch Molslinjen A/S entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.
13.1. Diese Beförderungsbedingungen und jede Streitigkeit, die durch einen Vertrag über die Beförderung gemäß den vorliegenden Beförderungsbedingungen entstehen, unterliegen dänischem Recht und sind entsprechend zu beurteilen.
Inkrafttreten und Bekanntgabe
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ehemals „Beförderungsbedingungen“) sind am 1. Mai 2005 in Kraft getreten und wurden zuletzt am Montag, 5. November 2018 aktualisiert.
Anspruch auf Entschädigung im Todesfall oder bei Körperverletzung Schifffahrtsereignis:
Der Passagier hat in jedem Fall Anspruch auf eine Entschädigung seitens des Beförderers oder der Versicherung von bis zu 250.000 SZR, es sei denn, es handelt sich um Umstände die außerhalb seines Einflussbereichs liegen (z. B. Krieg, Naturkatastrophen oder Handlungen eines Dritten). Die Entschädigung beträgt hingegen bis zu 400.000 SZR, wenn der Beförderer nicht beweisen kann, dass der Unfall nicht von ihm verschuldet wurde.
Anderer Unfall: Der Passagier hat in jedem Fall Anspruch auf eine Entschädigung seitens des Beförderers oder der Versicherung von bis zu 400.000 SZR, wenn er beweist, dass der Beförderer den Unfall verursacht hat.
Anspruch auf Entschädigung für Verlust oder Beschädigung von Handgepäck
Schifffahrtsereignis: Der Passagier hat Anspruch auf Schadenersatz seitens des Beförderers in Höhe von bis zu 2.250 SZR, es sei denn der Beförderer kann beweisen, dass das Ereignis, welches den Schaden verursacht hat, nicht von ihm verschuldet wurde.
Anderer Unfall: Der Passagier hat Anspruch auf Schadenersatz seitens des Beförderers in Höhe von bis zu 2.250 SZR, wenn er beweist, dass der Beförderer den Unfall verursacht hat.
Anspruch auf Entschädigung für Verlust oder Beschädigung von anderem Gepäck
Der Passagier hat Anspruch auf Schadenersatz seitens des Beförderers von bis zu 12.700 SZR (bei Fahrzeugen, inklusive des Gepäcks, welches im oder auf dem Fahrzeug mitgeführt wird), es sei denn, der Beförderer kann beweisen, dass der Unfall nicht von ihm verschuldet wurde.
Anspruch auf Entschädigung für Verlust oder Beschädigung von Wertgegenständen
Der Passagier hat Anspruch auf eine Entschädigung seitens des Beförderers von bis zu 3.375 SZR für den Verlust oder die Beschädigung von Bargeld, handelbaren Wertpapieren, Gold, Silber, Edelsteinen, Schmuck und Kunstgegenständen, sofern diese beim Beförderer zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt worden waren.
Anspruch auf Entschädigung für Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen oder sonstigen speziellen Ausrüstungen der Passagiere mit reduzierter Mobilität
Der Passagier hat Anspruch auf Entschädigung seitens des Beförderers, die dem Wiederbeschaffungswert oder den Reparaturkosten der jeweiligen Ausrüstung entspricht, es sei denn, dass das Ereignis, welches den Schaden verursacht hat, nicht vom Beförderer verschuldet wurde. Ein Schifffahrtsereignis setzt ein Verschulden seitens des Beförderers voraus.
Anspruch auf eine Vorschusszahlung im Falle eines Schifffahrtsereignisses
Bei Tod oder Körperverletzung eines Passagiers hat der Passagier oder eine andere Person, die Anspruch auf Entschädigung hat, Anspruch auf eine Vorschusszahlung zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse. Diese Vorschusszahlung richtet sich nach dem Umfang des erlittenen Schadens und ist innerhalb von 15 Tagen zu leisten. Bei Todesfall beträgt die Zahlung mindestens 21.000 EUR.
VORGEHENSWEISE
Schriftliche Anzeigen
Im Falle von Verlust oder Beschädigung von Handgepäck oder anderem Gepäck muss der Passagier fristgerecht und schriftlich gegenüber dem Beförderer reklamieren. Andernfalls verliert er seinen Anspruch auf Entschädigung.
Verjährung von Schadensersatzansprüchen
Im Allgemeinen müssen die Ansprüche innerhalb von 2 Jahren vor dem zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Die Frist beginnt jedoch je nach Art des Schadens zu unterschiedlichen Zeitpunkten.
Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Beförderers kann beschränkt werden, sollte bewiesen werden, dass der Tod oder die Körperverletzung eines Passagiers oder der Verlust oder die Beschädigung seines Gepäcks durch Verschulden des Passagiers selbst verursacht oder mitverursacht wurde.
Umgekehrt gelten die verschiedenen Höchsthaftungsgrenzen nicht, wenn bewiesen wird, dass die Schäden vom Beförderer oder dessen Bediensteten oder Beauftragten verursacht wurden und zwar absichtlich oder leichtfertig und im Bewusstsein, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
Beförderungsbedingungen
Die Beförderung von Passagieren, Fahrzeugen und Gepäck auf unseren oder einer unserer gecharterten Fähren findet gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der SAMSØLINJEN statt, die unter samsoelinjen.dk verfügbar sind. Ergänzend hierzu gelten diese Beförderungsbedingungen für Ihren Aufenthalt an Bord.
Diese Beförderungsbedingungen gelten ab Donnerstag, 22. November 2018.
Der Passagier muss bei Befahren/Betreten der Fähre im Besitz eines Tickets oder eines ähnlich gültigen Fahrausweises sein. Tickets können unter samsoelinjen.dk, telefonisch oder beim Check-in gelöst werden. Unter samsoelinjen.dk finden Sie zudem eine komplette Übersicht über alle Ticketvarianten und die jeweiligen Regeln im Falle von Änderungen und Rückerstattungen. Tickets sind vor Abfahrt zu kaufen und während der gesamten Reise aufzubewahren. Die Reederei behält sich vor, ein erhöhtes Beförderungsentgelt einzufordern, falls festgestellt wird, dass das Befahren/Betreten der Fähre ohne gültiges Ticket erfolgt ist. Eine Rückerstattung von Tickets, egal aus welchem Grund, ist ausschließlich über E-Mail an die Reederei unter kundeservice@samsoelinjen.dk möglich.
Bei der Beförderung von kranken Passagieren kann die Reederei ein ärztliches Attest und auch eine Begleitperson für den kranken Passagier während der Reise verlangen. Eine Pflege oder medizinische Versorgung von kranken Passagieren an Bord ist nicht möglich. Die Reederei transportiert keine kranken Passagiere an Bord oder an Land, es sei denn die Erkrankung ist während der Fahrt entstanden.
Die Passagiere sind verpflichtet, die Anweisungen des Kapitäns und der Schiffsoffiziere gemäß § 408 des dänischen Seerechts [søloven] zu befolgen. Die Beschädigung von Inventar der Reederei und von Eigentum eines anderen Passagiers führt Ersatzansprüche mit sich. Alkoholisierten Personen kann die Beförderung verweigert werden, auch wenn sie im Besitz eines gültigen Tickets sind. Alkohol darf laut Gesetz nicht an betrunkene Personen sowie an Personen unter 18 Jahren ausgeschenkt werden. Die Beförderung von alleinreisenden Kindern unter 7 Jahren ist ausgeschlossen, diese müssen von einer Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, begleitet werden. Bei Personen mit einer Behinderung oder die spezielle Hilfe benötigen, kommt die Reederei gern dem Wunsch entgegen, in der Nähe des Fahrstuhls zu parken, soweit dies möglich ist. Während der Überfahrt ist der Aufenthalt auf dem Fahrzeugdeck verboten, das Rauchen ist nur in den hierfür angewiesenen Bereichen gestattet. Passagieren ist ohne die Genehmigung der Reederei der Verkauf von Waren, die Verteilung von Drucksachen, Werbematerial und Warenproben sowie die Veranstaltung von Sammlungen oder dergleichen an Bord und an Land untersagt.
Haustiere können während der Überfahrt gern im Auto verbleiben. Mitgeführte Haustiere müssen im Fahrgastbereich an der Leine geführt werden, können in geeigneten Transportmitteln und zudem in den besonderen „Hunde-Bereichen“ an Bord mitgeführt werden.
Wertgegenstände, die an Bord der SAMSØLINJEN vergessen wurden, werden bei der Polizei abgegeben. Vergessene Medikamente werden bei der Polizei oder schnellstmöglich zur Vernichtung bei einer Apotheke abgegeben. Sonstige Fundsachen werden von der SAMSØLINJEN bis zu 7 Tage aufbewahrt, wonach diese entweder vernichtet oder für wohltätige Zwecke ausgehändigt werden. Fundsachen können auf samsoelinjen.de nachgeforscht werden.
Reklamationen wegen der Verhältnisse an Bord sind beim Personal der jeweiligen Abteilung geltend zu machen. Reklamationen wegen der Beförderung sind der Reederei per E-Mail an kundeservice@samsoelinjen.dk zu übermitteln.
Sollte ein Schaden an Fahrzeugen, Personen, Gepäck oder Gütern in etwaigen dafür vorgesehenen Transportmitteln an Bord entstehen, können eventuelle Ansprüche nur dann gegenüber der SAMSØLINJEN geltend gemacht werden, wenn ein Schadensbericht ausgefüllt worden ist. Im Falle eines Unfalls wenden Sie sich bitte sofort an das Personal auf der Fähre. Ein ausgefüllter Schadenbericht bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass die SAMSØLINJEN automatisch die Haftung anerkennt. Der Schaden kann hier bei der Reederei angemeldet werden: Schadensanzeige
Die Fähren der SAMSØLINJEN sind in Dänemark eingetragen und die Sicherheitssprache an Bord ist Dänisch.
Fahrgastrechte
Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr tritt am 18. Dezember 2012 in Kraft.
Im Text rechts finden Sie eine Zusammenfassung.